Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsbedingungen für Verträge für Kaufleute und Wiederverkäufer (ab dem 01.07.2018)

 

1. Vertragsgegenstand, Stellung der Vertragsparteien, Rechtsgrundlagen

1.1. Die Leistungspflicht der Firma Behringer Touristik GmbH & Co. KG, nachstehend „BT“ abgekürzt, be­steht in der Verschaffung der ver­trag­lich vereinbarten Reise­leistungen an den Auftraggeber (nachstehend „AG“) abgekürzt.

1.2.BT ist gegenüber dem AG un­mittelbar zur Leistungserbringung verpflichteter Vertragspartner, soweit nicht BT nach Ziff. 9.6 dieser Ver­tragsbestimmungen  oder nach den individuellen vertraglichen Verein­barungen lediglich Vermittler von Reiseleistungen an den AG ist.

1.3. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BT und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Verein­bar­un­gen, sodann diese Ver­trags­beding­ungen und hilfs­weise die Vorschrif­ten des Werkvertragsrechts, §§ 631 ff. BGB und im Übrigen aus­schließ­lich deutsches Recht Anwendung.

1.4. . BT hat nicht die Stellung eines Pauschalreisever­an­stalters. Die Vorschriften der §§ 651a-y BGB, der Art. 250 – 253 EGBGB sowie sonst­ige gesetzliche Vorschriften für Pau­schalreisen und Pauschalreise­veranstalter finden in Über­ein­stimmung mit § 651a BGB und der Gesetzesbe­gründung zur Aus­nahme von Paketreiseanbietern im neuen Reiserecht auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen BT und dem AG weder unmittelbar noch ent­sprechend Anwendung. Die An­wend­ung solcher Vor­schriften wird in Form einer ausdrücklichen Rechts­wahl ausgeschlossen. Entsprechen­des gilt für Bestimmungen der Euro­pä­ischen Union über Pau­schal­reiseverträge, Pau­schal­reisever­anstalter und verbun­dene Reise­leistungen. Deshalb ist der AG nicht berechtigt, im Formblatt zur Unter­richtung des Reisenden bei einer Pauschalreise gemäß § 651d BGB, Art. 250 EGBGB statt des AG die BT als Unternehmen zu benennen.

 

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag zwischen BT und dem AG wird mit den Formularen von BT schriftlich (Textform aus­reich­end), ein­schließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Son­der­­wünschen geschlossen. Die An­gebotsunterbreitung ist für den AG kostenfrei, BT ist an diese bis zum genannten Options­termin gebunden. Bei späterem Eingang wird BT den AG un­verzüglich darüber unter­richten, ob sie die Annahme des Angebots akzeptiert.

2.2. Soweit die Annahmeer­klärung des AG Erweiterungen, Einschränk­un­gen oder sonstige Änderungen enthält, kommt der Vertrag nur dann zu Stande, wenn BT eine entsprech­en­de Rück­bestätigung vornimmt.

2.3. Weicht die Vertragsbe­stätigung vom Auftrag des AG ab, so liegt in der Bestätigung ein neuer Vertrags­antrag vor, an den BT 10 Tage gebunden ist.

2.4. Soweit der AG gegenüber BT keine abweichende Verabredung getroffen hat, gilt jeder Mitarbeiter des AG als berechtigt, das Angebot rechtsverbindlich für den AG anzu­nehmen und Änderungen zu vereinbaren.

2.5. Geschäftsbedingungen des AGs gelten nur, wenn BT diese schriftlich bestätigt hat.

 

3. Leistungen und Auskünfte

3.1. Grundsätzlich ist BT zur Erbring­ung der Leistungen in dem konkret vereinbarten Umfang und der kon­kret vereinbarten Art verpflichtet. Insbesondere können aus dem Ge­samtpreis, dem Preis einer Einzel­leistung, aus Klassifizierungs- und Kategorieangaben keine Leistungs­ansprüche des AG oder Leistungs­merkmale hergeleitet werden, wenn diese nicht konkret und ausdrücklich vereinbart wurden. Dies gilt insbe­son­dere bezüglich der Ausstattung von Unterkünften (beispielsweise hin­sichtlich der Ausstattung mit Minibars, Klimaanlagen, Fahr­stühlen, Nebenkosten).

3.2. Werden Sonderwünsche des AG im Angebot, in Buchungs­bestätigungen, in Zusatzverein­bar­ungen oder in sonstigen Vertrags­grund­lagen als unverbindlich be­zeich­net, so besteht die Verpflicht­ung von BT ausschließlich in der Weiterleitung solcher Sonder­wünsche an die beteiligten Leist­ungs­erbringer. Zum verbindlichen Vertragsinhalt werden Sonder­wünsche nur bei ausdrücklicher Bestätigung in Textform. Bestäti­gungen von Leistungser­bringern sind für BT nicht verbindlich.

3.3. BT ist ausdrücklich nicht verpflichtet, dem AG vor Ver­tragsschluss sämtliche Infor­mationen zur Verfügung zu stellen, die der AG bezüglich der vertrags­gegenständlichen Leistungen im Hinblick auf die vorvertraglichen Informationspflichten des AG nach Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber seiner Reiseteilnehmer von BT benötigt. BT wird die der BT vorliegenden Informationen nach Feststehen der Reisedurchführung an den AG übermitteln.

3.4. Grundsätzlich sind BT Leistungsänderungen gestattet, wenn die Teilnehmer des AG nach den gesetzlichen Bestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung verpflichtet sind, derartige Änderungen ohne Anspruch auf eine erhebliche Minderung des Reisepreises oder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag hinzunehmen. Dies gilt insbesondere für nicht wesentliche Änderungen im Reiseablauf, Änderungen von Flugzeiten, der Flugroute und des Fluggeräts. Es gilt bei Besichtigungsreisen insbesondere auch für die Umstellung und Änderung von Programmabläufen sowie die Ersetzung von Programmpunkten und Besichtigungspunkten.

3.5. Bei Flugreisen dienen An- und Abreisetage der Beförderung, nicht der Erholung oder dem Programm, falls etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist. Mit Änderungen von Flugzeiten ist grundsätzlich zu rechnen und somit ist das Programm, die eigenen Beförderungsleistungen des AG, insbesondere Bus- und Personaleinsatz, hierauf auszurichten.

3.6. Darüber hinaus sind Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von BT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, BT vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.7. Eventuelle Gewährleistungsansprüche des AG bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.8. BT ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.9. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten, wenn und insoweit seine Reiseteilnehmer aufgrund dieser Änderungen ein entsprechendes Rücktrittsrecht ihm gegenüber unverzüglich nach seiner Mitteilung an die Teilnehmer geltend machen. Dies hat der AG unverzüglich an BT weiter zu leiten.

 

4. Preise

4.1. Es gelten die zwischen BT und dem AG vereinbarten Preise. Diese sind, soweit nicht anders ausge­wiesen, Netto-Preise (nicht verprovi­sionierbare Preise) in Euro.

4.2. BT ist berechtigt, Preiser­höh­ungen vorzunehmen, wenn der vereinbarte Preis von der Zahl der Teilnehmer, der Art und/oder dem Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen oder vom Zeitpunkt der Konkretisierung und Festlegung von Programmen abhängig ist.

4.3. Unabhängig von 4.2 behält sich BT zusätzlich vor, die vertraglich vereinbarten Preise zu erhöhen, soweit sich folgende Punkte unmittelbar auswirken:

  1. höhere Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

  2. höhere Steuern und sonstige Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren,

  3. eine Änderung der geltenden Wechselkurse,

  4. eine Anhebung der derzeitigen MwSt.-Sätze im Inland oder in den Zielländern oder

  5. auf Grund des EuGH-Urteils die Margensteuer in Deutschland eingeführt wird.

4.4. BT wird den AG über die Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 25. Tag vor Reisebeginn eingehend beim AG zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der AG berechtigt, ohne Stornierungskosten vom Vertrag zurückzutreten. Der AG hat das Rücktrittsrecht unverzüglich nach der Mitteilung von BT über die Preiserhöhung gegenüber BT geltend zu machen.

4.6. Die Berechtigung zur Preiserhöhung ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der AG sachlich und rechtlich in der Lage ist, diese an seine Kunden weiterzugeben oder zur Preissenkung verpflichtet ist.

 

5. Zahlung

5.1. Nach Abschluss des Vertrages ist für Gruppen ab 10 Personen keine Anzahlung zu zahlen.

5.2. BT kann nach Vertragsschluss als Sonderregelung bei einigen Destinationen und Terminen Anzahlungen verlangen. Dies ist im entsprechenden Angebot vermerkt.

5.3. Die Zahlung wird fällig, wie vertraglich vereinbart. Ist eine besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, ist die Zahlung spätestens 17 Tage vor Reisebeginn fällig. Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, durch Banküberweisung zu leisten.

5.4. Erfüllungsort für jedwede Zahlungen ist der Ort des Sitzes der Bank der von BT für die Zahlung angegebenen Bankverbindung.

5.5. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann BT Verzugszinsen berechnen mit 3% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist BT vorbehalten.

5.6. Soweit BT zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des AG gegeben ist, gilt:

a) Es besteht ohne vollständige Bezahlung des Gesamtpreises kein Anspruch des AG auf Erbringung der vertraglichen Leistungen und die Übergabe der Reiseunterlagen.

b) Leistet der AG fällige Anzahlungen, Zwischenzahlungen oder Restzahlungen nicht zu den vereinbarten Fristen, ist BT nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom AG die Bezahlung von Stornokosten im vertraglich vereinbarten Umfang, insbesondere nach diesen Vertragsbedingungen oder auf gesetzlicher Grundlage zu verlangen.

5.7. Ohne Mahnung tritt Verzug ein, wenn der AG nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der AG spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

5.8. Ein Aufrechnungsrechts des AG mit Forderungen gegen BT wird vertraglich ausgeschlossen. Macht der AG gegenüber fälligen Zahlungsforderungen von BT ein Zurückbehaltungsrecht geltend und wird dies von BT nicht anerkannt, so kann BT verlangen, dass der AG in Höhe der fälligen Zahlungen Sicherheit durch unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bankbürgschaft einer deutschen Geschäftsbank oder Sparkasse leistet oder den entsprechenden Betrag nach den gesetzlichen Bestimmungen beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt.

Im Falle eines Zahlungsverzuges kann BT in Höhe von 10,- Euro pro Mahnung sowie die Erstattung anfallender Bankgebühren bei protestierten Bankabbuchungen oder Lastschriften verlangen.

 

6. Vertragliche Obliegenheiten des AG, Mängelanzeigen

6.1. Der AG wird BT gegenüber seinen Teilnehmern in keiner Weise als Reiseveranstalter oder Mitreiseveranstalter bezeichnen oder, bei Vermarktungsformen, die keine Pauschalreise darstellen, nicht als Leistungserbringer, Veranstalter oder Mitveranstalter bezeichnen. Insbesondere wird der AG die BT nicht in den Formblättern als verantwortliches Unternehmen erwähnen oder bezeichnen.

6.2. Der AG wirkt an einem ordnungsgemäßen Reiseablauf mit und ist, unabhängig von einer gesetzlichen oder vertraglichen Rügepflicht seiner Teilnehmer ihm gegenüber, verpflichtet, auftretende Störungen, Hindernisse oder Mängel unverzüglich unter Ausnutzung aller zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel der von BT genannten Stelle oder dem Leistungserbringer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Verweigern diese die Abhilfe oder sind diese nicht erreichbar, so hat der AG unverzüglich eine entsprechende Mängelanzeige mit Abhilfeverlangen an BT zu richten. Er hat, soweit möglich, entsprechende Maßnahmen, auch etwaige Vorauszahlungen, dann mit BT abzustimmen. Die allgemeine gesetzliche Schadensminderungspflicht des AG bleibt hiervon unberührt.

6.3. Der AG hat Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen von Reiseteilnehmern während der Reise in geeigneter Weise zu dokumentieren und mit einer Stellungnahme des AG zum jeweiligen Sachverhalt an BT innerhalb von 3 Wochen nach der Reise zu übersenden. Die Stellungnahme hat Angaben zur Begründetheit der Reklamation, den ggfls. veranlassten Maßnahmen und zu geeigneten Nachweisen (Beweisangeboten) zur Ablehnung von Ansprüchen des Reisenden nach der Reise zu enthalten, um etwaige Ansprüche zu rechtfertigen.

6.4. Eine Kündigung des AG vor oder nach Beginn des Vertrages bzw. der Reise oder Reiseleistungen wegen Mängeln der Reiseleistungen ist nur zulässig, wenn der AG der BT den Mangel angezeigt und eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, es sei denn, eine Mängelbeseitigung ist objektiv unmöglich, oder BT selbst die Abhilfe verweigert hat.

6.5. Erfüllt der AG einzelne oder mehrere der vorstehenden Obliegenheiten nicht, so entfallen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des AG insoweit, als BT zur Abhilfe bereit und in der Lage gewesen wäre oder ein eintretender Schaden ausgeschlossen oder gemindert worden wäre.

6.6. Bei berechtigter Kündigung kann BT für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtgruppenpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgeblich. BT hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung laut Vertrag mit umfasst, so hat BT auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

6.7. Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

6.8. Der AG verpflichtet sich auf Nachfrage von BT Teilnehmerzwischenstände zu gebuchten Reisen wahrheitsgemäß zu übermitteln.

6.9. Der AG ist verpflichtet, Reiseunterlagen und sonstige Unterlagen auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen zu überprüfen und BT über inhaltliche Fehler oder fehlende Unterlagen unverzüglich zu unterrichten. Unterbleibt dies, obwohl der Fehler für den AG erkennbar war, gehen alle Folgen insoweit zu seinen Lasten, als BT dem Fehler bei unverzüglicher Anzeige hätte abhelfen können.

6.10.  Der Versand von Reiseunterlagen, insbesondere Flugtickets, Eintrittskarten, Voucher sonstige Unterlagen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. BT haftet nicht für den Verlust solche Unterlagen auf dem Versandwege, soweit für diesen Verlust nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von BT oder seinen Erfüllungsgehilfen ursächlich geworden ist.

 

7. Stornierung, Rücktritt, Kündigung, Ersatzteilnehmer, Umbuchungen

7.1. „Stornierung“ im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist sowohl die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts, als auch jede sonstige Erklärung des AG über die Nichtabnahme einzelner vertraglicher Leistungen oder der gesamten vertraglichen Leistungen.

7.2. Für die Rechtzeitigkeit von Stornierungserklärungen kommt es auf den Zugang bei BT zu geschäftsüblichen Zeiten an. Diese sollte seitens des AG in Textform geschehen. Sofern sie mündlich erfolgt, bestätigt BT dem AG schriftlich zurück.

7.3. Im Falle der Stornierung oder der Nichtabnahme ohne eine diesbezügliche Erklärung des AG stehen BT die vertraglich vereinbarten pauschalen oder konkret bezifferten Entschädigungen zu.

7.4. Sind solche pauschalen oder konkreten Entschädigungen im Einzelfall nicht vereinbart worden, so stehen BT folgende Entschädigungen zu, bei deren Berechnung die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt sind. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des AG wie folgt berechnet:

a) Rücktritt bis zum vereinbarten kostenfreien Stornotermin: ohne Kosten.

b) Rücktritt zwischen dem kostenfreien Stornotermin und einschließlich dem 22. Tag vor Reisebeginn: pauschaliert 25 %.

c) Rücktritt zwischen dem 21. und einschließlich des 15. Tages vor Reisebeginn: pauschaliert 50%.

d) Rücktritt zwischen dem 14. Tag und einschließlich des 7. Tages vor Reisebeginn: pauschaliert 70 %.

e) Rücktritt ab dem 6. Tag vor Anreise: pauschaliert max. 90 % des Reisepreises. 

f) Sofern der AG nicht die gesamte Gruppe, sondern nur einen Teil der Gruppe storniert, wird der neue Preis mit dem AG erneut festgesetzt. Es gelten die Pauschalsätze unter 7.4 a) – 7.4. e). Grundsätzlich sind die Angaben zu Stornogebühren und Fristen in der entsprechenden Auftragsbestätigung maßgebend.

g) Bei Reisen mit Eintrittskarten für Veranstaltungen werden bei Stornierung die Eintrittsgelder in voller Höhe berechnet, sofern BT nicht in der Lage ist, die Eintrittskarten gegen Auszahlung des Eintrittsgeldes durch den jeweiligen Veranstalter zurückzugeben oder zu verwerten. Im zuletzt genannten Fall werden die von BT erzielten Beträge zurückerstattet. Dies gilt nicht, wenn die Beschaffung der Karten von BT ausdrücklich als vermittelte Leistung gegenüber dem AG im Vertrag bezeichnet worden ist.

7.5. Für ausgewählte Reisen, wie beispielsweise Flusskreuzfahrten oder Flugreisen, gelten die im jeweiligen Angebot und der entsprechenden Bestätigung genannten Stornierungsbedingungen.

7.6. Dem AG bleibt es in jedem Fall der Berechnung der im Einzelfall vereinbarten oder der vorstehend aufgeführten pauschalierten Stornokosten durch BT vorbehalten, BT nachzuweisen, dass ihr überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die jeweils geforderte Pauschale.

7.7. BT behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit BT nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist BT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

7.8. Ein Anspruch des AG nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder anderer Umstände der Reiseleistungen und des Reiseablaufs (Umbuchung) besteht ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung nicht.

7.9. Verlangt der AG nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann BT ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 30,- Euro verlangen, soweit nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird.

7.10. Der AG kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn Namens- und Personenänderungen vornehmen lassen, sofern die Ersatzreisenden den besonderen Reiseerfordernissen genügen und der Teilnahme des/der Ersatzreisenden nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

7.11. Für Ersatzteilnehmer gilt folgende Regelung:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der AG jederzeit berechtigt, namentlich bestimmte Reiseteilnehmer gegen andere Reiseteilnehmer auszutauschen.

b) Erfolgt dies nach Ablauf vereinbarter Meldefristen für Teilnehmernamen oder Zimmerlisten, so kann BT hierfür ein Bearbeitungsentgelt in vereinbarter Höhe, ohne ausdrückliche Vereinbarung, von 10,- Euro pro Teilnehmer verlangen.

c) Etwaige Mehrkosten, die durch den Teilnehmerwechsel, insbesondere für eine Ticketumschreibung durch den Leistungserbringer, entstehen, trägt der AG.

d) BT kann Teilnehmerwechseln widersprechen, wenn Ersatzteilnehmer den besonderen Anforderungen an die Inanspruchnahme der jeweiligen Reiseleistungen (insbesondere auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten) oder der Reise als solcher (insbesondere Einreise- oder Gesundheitsvorschriften) nicht entsprechen oder der Teilnahme des Ersatzteilnehmers gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen oder wenn zur Ermöglichung der Ersatzteilnahme zwingende organisatorische Maßnahmen für BT objektiv unmöglich oder objektiv unzumutbar sind.

e) Ergeben sich aus dem Teilnehmerwechsel Auswirkungen auf Unterkunftsbelegungen, Platzzuweisungen in Verkehrsmitteln oder in anderer Weise auf den Reiseablauf, so gehen hieraus entstehende Folgen und Kosten zu Lasten des AG.

7.12. Die durch die Teilnahme anderer Gruppenreisenden entstehenden Mehrkosten betragen pauschal 30,- Euro sofern BT nicht einen höheren Aufwand konkret nachweist.

 

8. Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Wird die Erbringung der vertraglichen Leistung von BT infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so gilt, dass der AG den Vertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen kündigen kann:

a) Die Kündigung ist in Textform zu erklären und mit den entsprechenden Umständen zu begründen. Erfolgt eine solche Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände mit entsprechender Begründung nicht, so wird die Erklärung des AG als gewöhnliche entgeltpflichtige Stornierung behandelt.

b) Eine nachträgliche Berufung auf das Recht zur Kündigung dieser Umstände ist nicht möglich.

c) Wird die Durchführung der Reise oder die Erbringung der Reiseleistungen durch Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die im Risikobereich des AG liegen, so rechtfertigt dies eine solche Kündigung ebenfalls nicht. Dies gilt bei vom AG selbst organisiertem Transport seiner Teilnehmer insbesondere für Straßensperrungen oder Sperrungen des Luftraumes, den Ausfall von Transportmitteln oder sonstigen Betriebsstörungen beim AG.

d) Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände kann BT dem AG zu belegende Kosten in Höhe der Hälfte des Betrages in Rechnung stellen, welcher bei einer entgeltpflichtigen Stornierung zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung bei BT angefallen wären. Dem AG bleibt es vorbehalten, BT nachzuweisen, dass BT keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.

e) Umfassen die vertraglichen Leistungen von BT die Beförderung der Teilnehmer des AG, so sind Mehrkosten einer Rückbeförderung der Teilnehmer aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder Veranstaltung in voller Höhe vom AG zu tragen.

f) Jedwede sonstige zusätzliche Kosten wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände während der Reise oder der Veranstaltung, insbesondere Personalmehrkosten des AG sowie Kosten einer über den Reise-/Vertragszeitraum von Unterbringungsleistungen hinaus verlängerten Aufenthalt der Teilnehmer des AG am Veranstaltungs-/Reiseort trägt der AG.

 

9. Haftungsbeschränkung

9.1. BT haftet nicht für Leistungen und deren Folgen, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von BT – vom AG zusätzlich zu den Leistungen von BT angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder seinen Kunden zur Verfügung gestellt werden.

9.2. BT haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des AG und/oder seiner Verantwortlichen, Reiseleiter, Busfahrer oder eines von BT nur vermittelten Reiseleiters vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für mit BT nicht abgestimmte

a) Änderungen der vertraglichen Leistungen,

b) direkte Sonderabsprachen mit örtlichen Leistungserbringern,

c) Auskünfte und Zusicherungen gegenüber seinen Kunden. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen BT und dem AG ist Gießen.

9.3. Soweit für die Gewährleistung und Haftung von BT gegenüber dem AG an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem AG und BT vereinbarte Leistungspreis maßgeblich.

9.4. Soweit Gewährleistung und Haftung von BT nicht auf Ansprüchen der Teilnehmer des AG ihm gegenüber aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit BT bei anderen Ansprüchen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung für Folgeschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen des AG an seine Teilnehmer auf Schadensersatzansprüche wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit sowie bezüglich des Ausbleibens von Folgebuchungen durch betroffene Teilnehmer oder Teilnehmergruppen des AG.

9.5. BT ist bei der Erbringung von Flugleistungen ausschließlich im Verhältnis zum AG, nicht im Verhältnis zu dessen Teilnehmern vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne nationaler, internationaler und europarechtlicher Luftverkehrsbestimmungen. BT ist in keinem Fall ausführenden Luftfrachtführer.

9.6. BT haftet nicht für Angaben zu Preisen und Leistungen sowie für Personen- und Sachschäden bei Leistungen jeder Art, die nach den entsprechenden Hinweisen in der Prospektbeschreibung oder dem Angebot oder der Buchungsbestätigung oder sonstigen Unterlagen ausschließlich an den AG vermittelt werden. Eine etwaige Haftung von BT aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt hiervon unberührt.

9.7. Soweit auf Wunsch des AG und nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung Begleitpersonen und Reiseleiter vermittelt werden, sind diese Personen weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfen von BT. Für deren Leistungen haftet BT nicht, es sei denn, dass für einen entsprechenden Schaden oder das Entstehen entsprechender Ansprüche eine eigene Pflichtverletzung von BT, insbesondere im Rahmen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Auswahlverschuldens, ursächlich geworden wären.

 

10. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen, Hinweise zur Versicherungen

10.1. Ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung besteht keine Verpflichtung von BT zur Information über Pass-, Visa- und Zollbestimmungen und /oder Beschaffung von Unterlagen, die für die Einreise der Teilnehmer des AG in die vertragsgegenständlichen Reiseländer erforderlich sind.

10.2. Hat BT die Beschaffung von Visa oder sonstigen, zur Einreise der Teilnehmer des AG erforderlichen Unterlagen durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung übernommen, so haftet BT gleichwohl nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang solcher Unterlagen beim AG. Das Versendungsrisiko trägt der AG unabhängig davon, ob eine Zusendung direkt durch die jeweilige diplomatische Vertretung oder den sonstigen Aussteller entsprechender Unterlagen und Bescheinigungen oder durch BT erfolgt.

10.3.  Dem AG obliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen sowohl als Pauschalreiseveranstalter, wie auch gegebenenfalls in anderer Funktion nach Gesetz und Rechtsprechung eigene Informations-, Aufklärungs- und Hinweispflichten zu Pass-, Visums- und Gesundheitsvorschriften. Es obliegt demnach dem AG als eigene vertragliche Pflicht gegenüber BT, sich unabhängig und zusätzlich zu den von BT erteilten Informationen, über solche Vorschriften und notwendige Unterlagen zu erkundigen und gegebenenfalls die Einhaltung durch die Teilnehmer sicherzustellen.

10.4. Ergeben sich bezüglich der von BT erteilten Informationen und übermittelten Unterlagen und den vom AG selbst eingeholten Informationen Unvollständigkeiten oder Widersprüche, so hat der AG BT hiervon unverzüglich zu unterrichten und eine Abstimmung mit BT herbeizuführen.

10.5. Sämtliche Nachteile, die dem AG oder seinen Teilnehmern durch die Nichtbeachtung der vorstehend festgelegten Verpflichtungen des AG entstehen, insbesondere dadurch entstehende Stornokosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nur dann und insoweit nicht, als die eintretenden Nachteile und Kosten ursächlich oder mitursächlich auf einer schuldhaften Verletzung diesbezüglicher vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von BT beruhen.

 

11. Kontingentsreduzierungen und Mindestteilnehmerzahlen

11.1. Eine kostenfreie Reduzierung oder Einschränkung von Teilnehmerzahlen, Leistungen und Kontingenten (insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs von Verpflegungsleistungen, der Zahl entgeltpflichtiger Ausflüge und Besichtigungen und sonstiger Zusatzleistungen) ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen dem AG und BT möglich. Ansonsten gelten die vorstehenden Bestimmungen über die entgeltpflichtige Stornierung entsprechend.

11.2. Sind zwischen dem AG und BT Mindestteilnehmerzahlen vereinbart, so gilt:

a) Wird eine erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG vom Vertrag mit BT durch die Ausübung des normalen gesetzlichen Rücktrittsrechts von Teilnehmern bei Pauschalreiseverträgen gem. § 651h BGB unterschritten, so berechtigt dies den AG nicht zur nachträglichen Ausübung des kostenfreien Rücktrittsrechts. Vielmehr ist eine Stornierung der Reiseleistungen, einzeln oder insgesamt in diesem Fall nur nach den im Einzelfall oder nach diesen Bedingungen vereinbarten Stornierungsregelungen möglich.

b) Wird die erreichte Mindestteilnehmerzahl nach Ablauf der vereinbarten Frist für einen kostenfreien Rücktritt des AG durch Rücktritte von Teilnehmern einer Pauschalreise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe gem. § 651h Absatz 3 BGB unterschritten, so gelten die Bestimmungen über die Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände entsprechend (vgl. Punkt 8 dieser AGB).

11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sinngemäß auch für Vereinbarungen über Teilnehmerzahlen, die sich auf den Preis oder auf Freiplätze oder sonstige Konditionen auswirken, insbesondere also auch für teilnehmerabhängige Staffelpreise.

 

12. Obliegenheiten des AG bei Personen- und Sachschäden während der Reise

12.1. Der AG ist verpflichtet, BT unverzüglich von Personen- und Sachschäden während der Reise oder Veranstaltung zu unterrichten, soweit in Betracht kommt, dass BT bezüglich solcher Ereignisse dem AG oder seinen Teilnehmern gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. Soweit dem AG von BT hierzu eine Notfallnummer von BT bekannt gegeben wurde, hat er diese seinen Reiseleiter oder sonstigen Beauftragten mitzuteilen.

12.2. Der AG hat im Falle eines solchen Ereignisses alle Beweismittel, insbesondere Namen und Anschriften von in Betracht kommenden Zeugen zu sichern. Er hat eine polizeiliche Aufnahme des Ereignisses sowie der Sicherstellung der Daten und Unterlagen entsprechender Ermittlungsbehörden zu veranlassen.

12.3. Der AG hat alle Maßnahmen zu ergreifen, welche einen Ausschluss oder eine Minderung eintretender Schäden bewirken können.

12.4. Der AG ist verpflichtet, durch entsprechende Anweisungen an Reiseleiter, Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte die Umsetzung der vorstehenden Verpflichtungen sicherzustellen.

12.5. Will der AG gegenüber BT Ansprüche aufgrund des Umstandes geltend machen, dass Teilnehmer seiner Reisen an ihn entsprechende Ansprüche gerichtet haben, so hat er BT unverzüglich durch Übermittlung aller Informationen und Unterlagen, insbesondere der Beschwerdeschreiben zu unterrichten. Diese Pflicht zur Unterrichtung umfasst auch die Information von BT durch den AG, ob und inwieweit dieser hinsichtlich der gegen ihn geltend gemachten Ansprüche über eine Haftpflichtversicherung verfügt, er dieser den Vorgang gemeldet hat, sowie gegebenenfalls die Mitteilung über die Kommunikationsdaten und die Schadensnummer dieser Haftpflichtversicherung.

12.6. Der AG hat vor einer Regulierung von Ansprüchen seiner Teilnehmer, soweit er diesbezüglich Ansprüche gegenüber BT geltend machen will, eine Abstimmung mit BT vorzunehmen. Unterbleibt eine solche Abstimmung, so kann der AG gegenüber BT im Wege des Schadensersatzes oder der Minderung nur die Beträge beanspruchen, die dem Kunden nach den Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung zugestanden hätten.

12.7. Im Falle von Personenschäden grundsätzlich, im Falle von Sachschäden bei Forderungen der Kunden an ihn über 2.000,- € ist der AG auf entsprechende Aufforderung von BT hin verpflichtet, einen Rechtsstreit mit dem Kunden aufzunehmen und in diesem Rechtsstreit BT gerichtlich den Streit zu verkünden, soweit BT oder deren Haftpflichtversicherung diese Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zurückweisen.

 

13. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

13. 1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch BT und die jeweiligen örtlichen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

13. 2. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder –beschränkungen der örtlichen Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen, auch bei einzelnen Reisegästen unverzüglich den örtlichen Leistungsträger und BT zu informieren.

 

14. Insolvenzschutz

14.1. BT ist nicht verpflichtet, Sicherungsscheine auszugeben. Auf ausdrücklichen Wunsch können Sicherungsscheine zur Weiterleitung an die Reiseteilnehmer herausgegeben werden.

14.2. Hat BT dem AG Sicherungsscheine ausgehändigt, so hat BT für den Fall der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit sichergestellt, dass der gezahlte Reisepreis bzw. Beträge für ausfallende Reiseleistungen sowie notwendige Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden.

 

15. Verjährung von Ansprüchen

15.1. Für die Geltendmachung von Ansprüchen des AG gegenüber BT aus dem gesamten Vertrags- und Rechtsverhältnisse gilt:

15.2. Vertragliche Ansprüche des AG, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Inhabers, Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder den Teilnehmern des AG, auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BT beruhen, verjähren in 3 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BT beruhen.

15.3. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in 2 Jahren.

15.4. Die Verjährung von Ansprüchen nach den vorstehenden Bestimmungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der AG von den Tatsachen, die den Anspruch gegenüber BT begründen sowie von BT als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangt haben müsste.

15.5. Bestimmungen über längere oder kürzere Verjährungsfristen in internationalen Bestimmungen und Abkommen sowie in Verordnungen der Europäischen Union, die auf das Rechts- oder Vertragsverhältnis zwischen BT und dem AG anzuwenden sind, bleiben unberührt. mit der Maßgabe, dass darin enthaltene längere Verjährungsfristen zu Gunsten des AG gelten, wenn solche längeren Verjährungsfristen auch in Verträgen zwischen Unternehmen bzw. Kaufleuten nicht wirksam abbedungen werden können.

15.6. Schweben zwischen dem AG und BT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der AG oder BT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

16. Abtretungsverbot, Gerichtsstand

16.1. Ohne ausdrückliche vorherige Vereinbarung mit BT ist es dem AG nicht gestattet, den Anspruch auf Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen an Dritte, insbesondere an andere Reiseunternehmen abzutreten oder diesen die Leistung in anderer Weise zugänglich zu machen oder zur Verfügung zu stellen.

16.2. Die Abtretung jeder Gewährleistungs- und Schadensersatz-ansprüche des AG gegenüber BT an Dritte, insbesondere an Kunden, ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte im eigenen Namen aufgrund entsprechender Ermächtigung durch den AG. Gesetzliche Forderungsübergänge auf Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger und Sonstige bleiben hiervon unberührt.

16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Rechtsstreitigkeiten zwischen BT und dem AG ist Gießen.

 

Herausgeber:
Behringer Touristik GmbH & Co. KG
Robert-Bosch-Str. 12
35398 Giessen

 

Geschäftsführerin:
Christina Behringer